Umweltschutzbeauftragter

Umweltschutzmanagement

 

Umweltschutzbeauftragter

Ein Umweltschutzbeauftragter bzw. Umweltbeauftragter trägt dafür Sorge, dass in einem Unternehmen alle technischen und organisatorischen Anforderungen im Bereich Umweltschutz erfüllt werden und berät u.a. die Geschäftsleitung und Bereichsleitungen bei der Umsetzung von Maßnahmen zum betrieblichen Umweltschutz. Da eine Trennung der einzelnen Bereiche des Umweltschutzes nicht oder kaum möglich ist, fungiert dieser u.a. als Ansprechpartner für die Bereiche Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz sowie sämtliche in der Betriebspraxis damit verbundenen Tätigkeiten, eine gesetzliche Pflicht zur Umweltschutzbeauftragter Bestellung besteht jedoch nicht. Aus dem Verständnis heraus, dass betrieblicher Umweltschutz einerseits eine dauerhafte Herausforderung für Unternehmen ist und andererseits eine innovative Quelle für kostensenkende Maßnahmen bei Gewährleistung der Rechtskonformität darstellt, besteht für alle Unternehmen und deren Vertreter ein starkes Eigeninteresse, einen Umweltschutzbeauftragten bzw. Umweltbeauftragten über den gesetzlichen Auftrag hinaus zu institutionalisieren.

Als problematisch stellt sich in der Praxis oft die Erstellung einer detaillierten Stellen- bzw. Tätigkeitsbeschreibung dar. Da die Aufgaben Umweltschutzbeauftragter hier jedoch in jedem Unternehmen sehr unterschiedlich sein können, ist die Festlegung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse umso notwendiger.

 

Aufgaben Umweltschutzbeauftragter

Gemäß dem Entwurf des UGB berät der Umweltbeauftragte die Unternehmensleitung und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die für den betrieblichen Umweltschutz von Bedeutung sein können. Zu den typischen Tätigkeiten des Umweltbeauftragten gehören, wenn zutreffend:

Zu den Umweltschutzbeauftragter Aufgaben gehören die Entwicklung, Einführung, Verbesserung und Anwendung von:

  • umweltfreundlichen Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen      Verwertung entstehender oder zu entsorgender Abfälle bzw. Rohstoffe,
  • klimafreundlichen und energieeffizienten Verfahren sowie die Nutzung von entstehender Abwärme,
  • umweltfreundlichen Erzeugnissen, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung

Bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse soll der Umweltbeauftragte insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit mitwirken. Der Umweltbeauftragte soll die Einhaltung der maßgeblichen umweltrechtlichen Vorschriften sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen (Genehmigungen) und Auflagen, auch im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen, überwachen. Dies erfolgt durch:

  • regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte einschließlich der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung
  • Messungen von Freisetzungen, Umweltveränderungen und des Abwassers nach Menge und Eigenschaften
  • Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse
  • Kontrolle der Art und Beschaffenheit der bei der Durchführung anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle bzw. Rohstoffe in regelmäßigen Abständen. Der Umweltbeauftragte soll dabei festgestellte Mängel mitteilen und, wenn möglich, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen.

Unterrichtung der Betriebsangehörigen über die im Unternehmen anfallenden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung anfallender Abfälle bzw. Rohstoffe mit den jeweils schädlichen resultierenden Umweltbeeinflussungen. Auch über die vorhandenen und einzusetzenden Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung sollte der Umweltbeauftragte unterweisen.

 

Der Umweltbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, auf die Verbesserung der Sicherheit von Anlagen hinzuwirken und die Unternehmensleitung unverzüglich über bekannt gewordene Störungen und Mängel hinzuweisen, welche zu Gefahren für Mensch  oder Umwelt führen können.

Ein Umweltbeauftragter ist berechtigt und verpflichtet, den Weg der Abfälle bzw. Rohstoffe von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen. Wenn von der Unternehmensleitung gewünscht, erstattet ein Umweltbeauftragter der Leitung jährlich einen schriftlichen Bericht über alle getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen mit Umweltrelevanz. Die Inputs können ebenfalls in die Managementbewertung einfließen oder zusammen mit dieser erstellt werden. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben sollten schriftlich aufgezeichnet werden, wobei die Aufzeichnungen für einen festgelegten Zeitraum (mind. fünf Jahre) archiviert werden sollten.

Durch regelmäßige Begehungen im Betrieb überprüft der Umweltbeauftragte bzw. Umweltschutzbeauftragte, ob alle Einrichtungen und Anlagen im Unternehmen ordnungsgemäß funktionieren.

 

Unterschiede der Aufgaben Umweltschutzbeauftragter und Umweltmanagementbeauftragter

Der Umweltmanagementbeauftragte (UMB) ist ebenso wie auch der Umweltbeauftragte kein gesetzlich oder von der Norm vorgeschriebener fester Namensbegriff. Laut der ISO 14001 muss das oberste Führungsgremium der Organisation (einen) spezielle(n) Beauftragte(n) des Managements bestellen, welcher sicherstellen soll, dass das im Unternehmen vorhandene UM-System (ISO 14001 oder EMAS) gemäß den spezifischen Forderungen eingeführt, verwirklicht und  aufrechterhalten wird.

 

Die Tätigkeiten beziehen sich hier eindeutig auf das Managementsystem.

 

Die Aufgaben Umweltschutzbeauftragter hingegen beziehen sich weniger auf das Managementsystem. Der Umweltschutzbeauftragte ist vielmehr für die praxisnahe Koordinierung und Umsetzung der im Unternehmen notwendigen umweltrelevanten Tätigkeiten verantwortlich. 

 

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