Brandverhütungsschau

Brandverhütungsschau / Brandschau

Auf Grundlage des § 26 BHKG NRW ( Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz) ehem. § 6 FSHG NRW (Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung)  müssen Gebäude und Einrichtungen einer Brandverhütungsschau unterzogen werden, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind, oder in denen beim Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären.

Um Sicherheitsdefizite zu vermeiden, schreibt der Gesetzgeber wiederkehrende Besichtigungen in Objekten vor. Hierbei stehen die nachfolgend genannten Punkte besonders im Fokus:

  • Können Feuer und Rauch entstehen und/oder sich ungehindert ausbreiten?
  • Ist die Möglichkeit zur Selbstrettung für gefährdeten Personen gegeben?
  • Ist eine Menschenrettung durch die Feuerwehr möglich?
  • Sind wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen möglich?
  • Ist die Löschwasser- und Löschmittelversorgung gesichert?
  • Bestehen ausreichende Zugangs- bzw. Zufahrtmöglichkeiten für die Feuerwehr?

Nicht behandelt wird hier die Feuerstättenschau, die der Bezirksschornsteinfeger nach BImSchG durchführt.

 

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen zur Seite, durch

  • Begehungen vor einer Brandschau,
  • Betreuung während einer Brandschau,
  • Beseitigung von Brandschaumängeln und
  • Hilfe bei fehlenden Sachverständigenprüfungen und Gefahrenabwehrplänen.

Durch unsere langjährige Erfahrung im Brandschutz können wir Mängel, die bei einer „Brandschau“ erkannt werden, oft im Vorfeld erkennen und dann schnell, zuverlässig und kostengünstig beheben.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und sie sind auf der sicheren Seite.